BestellerprinzipGesetzliche Regelung bei Wohnraummietverträgen

Im Juni 2015 trat das gesetzliche Bestellerprinzip bei der Vermietung in Kraft. Vorher wurde oft beim Abschluss eines Wohnungsmietvertrages die Gebühr des Maklers vom Mieter bezahlt. Diese betrug üblicherweise 2 Monatskaltmieten zzgl. MwSt. Um hauptsächlich im Sinne der Mietpreisbremse eine Entlastung der Mieter zu schaffen, wurde das Bestellerprinzip entwickelt. Ab diesem Zeitpunkt hieß es wer den Makler beauftragt, muss auch für dessen Courtage aufkommen.

Auch eine Weiterberechnung der Kosten an den Mieter ist durch das Gesetz ausgeschlossen, auch wenn dies von manchen Vermietern versucht wird.

Trotzdem kann ein Mieter unter bestimmten Voraussetzungen dem Makler gegenüber provisionspflichtig werden – nämlich dann, wenn er eine ausdrückliche Beauftragung gegenüber dem Makler ausspricht eine neue Wohnung für ihn zu suchen.

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Gerade für Immobilienmakler war das Bestellerprinzip ein Schreckgespenst, dass Aufträge kosten könnte. Doch laut einer Umfrage von Immobilienscout bei 1.000 Eigentümern in der privaten Vermietung hat das Bestellerprinzip nicht zu weniger Beauftragungen von Maklern geführt.

Diese Aussage unterstützt die Hirschmann Immobilien GmbH. Man hat vielmehr das Gefühl, dass der Vermieter die Leistungen des Maklers mehr zu schätzen weiß, meint die Geschäftsführung. Trotzdem wurde auf das Bestellerprinzip reagiert.

Die Hirschmann Immobilien GmbH aus Essen bietet unterschiedliche Leistungspakete für Vermieter an. Denn jeder Eigentümer hat eigene Wünsche und verschiedene Erwartungen an die Zusammenarbeit. Während die meisten Vermieter das komplette Leistungspaket von der Mietpreiseinschätzung bis hin zur Übergabe mit dem neuen Mieter in Anspruch nehmen, gibt es Einige, die eine Unterstützung.