GeldwäschegesetzIdentitätsprüfung durch den Immobilienmakler

Auch die Hirschmann Immobilien GmbH als Immobilienunternehmen ist im Sinne des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz (GWG)) verpflichtet und muss die damit einhergehenden Sorgfaltspflichten erfüllen. So unterstützen die Immobilienmakler seit Jahren die Behörden im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Nicht nur Immobilienmakler unterliegen dem Geldwäschegesetz, beispielsweise auch Rechtsanwälte, Notare, Banken oder Spielbanken.

Als Immobilienmakler sind wir vor Abschluss eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages dazu verpflichtet, die Identität des Kunden festzustellen.

Konkret bedeutet das, dass bei Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung die Identität durch das Erheben von Angaben geprüft werden muss.

Dazu benötigen wir eine Kopie des gültigen Personalausweises. Bei der Prüfung von juristischen Personen ist ein Handelsregisterauszug oder eine Gesellschafterliste zur Prüfung erforderlich.

Seit der Änderung des Geldwäschegesetzes am 26. Juni 2017 muss allerdings erst bei ernsthaftem Kaufinteresse eine Identifikation des Interessenten vorgenommen werden und nicht schon bei Zustandekommen des Maklervertrages (Besichtigungstermin), wie es vor der Gesetzesänderung Pflicht war.

Die erhobenen Daten müssen laut GWG mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Auch Sie als unser Kunde sind nach dem GWG § 4 Abs. 6 zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte und Unterlagen verpflichtet.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Immobilienverbandes Deutschland (IVD).